Achtung vor unseriösen Entrümpelungsfirmen!!! (Sie machen sich strafbar)
Wir leben in einer Zeit, in der wir unsere Umwelt schützen müssen und uns dafür einsetzen sollten. Nur allein durch die Gewerbeberechtigung des Entrümplers, ist man nicht dazu befähigt Entrümpelungen durchzuführen. Man braucht eine sogenannte Sammlererlaubnis.
Die Erlaubnis ist vom örtlich zuständigen Landeshauptmann zu erteilen, wenn folgende Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse müssen Nachgewiesen werden (mit Ablegung einer Prüfung.) Die Art der Sammlung muss den Zielen und Grundsetzten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entsprechen. Es darf nur in einem geeigneten Lager gelagert werden. Die Verlässlichkeit muss nachgewiesen werden.
Haftung für umweltgerechte Entsorgung: Jeder Abfallbesitzer (Ersterzeuger, Inhaber) hat
- Abfälle einem dafür berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben und
- diesen mit der umweltgerechten Beseitigung oder Verwertung ausdrücklich zu beauftragen.
Wird ein nicht berechtigter Abfallsammler/-behandler beauftragt oder die ausdrückliche Beauftragung zur umweltgerechten Behandlung unterlassen, so haftet der Übergeber dieser Abfälle weiterhin für diese Abfälle, wenn die Abfälle tatsächlich nicht vollständig und umweltgerecht verwertet oder beseitigt wurden.
Ob der in Betracht kommende Übernehmer zur Sammlung/Behandlung dieser Abfallart berechtigt ist, kann im Wege einer Registerabfrage im Internet unter edm.gv.at durchgeführt werden. Auf die Richtigkeit der Eintragungen im EDM kann nach § 15 Abs. 5c AWG 2002 vertraut werden.
Wir, die Räumungshelden besitzen natürlich eine sogenannte Sammlererlaubnis und sorgen auch für die umweltgerechte Entsorgung Ihres Abfalls.
Also Hüten Sie sich vor unseriösen Entrümpelungsfirmen.
Ihr Räumungsheld